5 - Kartoffeleinkauf

6. Was bedeuten die Handelsklassen bei Speisekartoffeln?

Seit 1990 gilt in Deutschland die überarbeitete "Handelsklassenverordnung (HKVO)", nach der alle in den Handel kommenden und durch Händler abgepackten frischen Speisekartoffeln eingruppiert werden. Dadurch sollen schlechte Qualitäten und Unter-/Übergrößen vom Markt ferngehalten werden. Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Kartoffeln, die an den Verbraucher abgegeben werden, mit Ausnahme der Ware, die der Verbraucher direkt beim Erzeuger, seinem Kartoffelbauern, abholt. Über 20 niedersächsische "Direktvermarkter" lassen freiwillig ihre Kartoffeln von der Landwirtschaftskammer Hannover kontrollieren. Die Kontrollbestimmungen entsprechen weitgehend denen der HKVO. Die Betriebe, die derarige Kartoffeln aus "neutral kontrollierter Erzeugung" anbieten, erhalten das "Kontrollsiegel Kartoffeln".
Die wichtigsten Bestimmungen der HKVO sind:

  1. Speisekartoffeln dürfen nur in den beiden Handelsklassen "Extra" und "I" angeboten werden.
  2. Es dürfen nur Speisekartoffeln gehandelt werden, die sortenrein, gesund, ganz, fest und weitgehend sauber sind (s. Frage 3).
  3. Speisekartoffeln müssen nach Größe sortiert sein. Bei langovalen bis langen Sorten* ist die Mindestgröße nach Sortierung über ein Quadratsieb 30 mm, bei runden bis ovalen Sorten* 35 mm. Bei Verkaufspackungen von 5 kg und weniger darf der Unterschied zwischen der kleinsten und der größten Knolle 30 mm nicht überschreiten, damit die Knollen nach dem Kochen gleichmäßig gegart sind (s. Kap. 6, Frage 2).
  4. Kleinere Knollen, die durch die Quadratsiebe fallen, können unter der Bezeichnung "Drillinge" (s. Frage 8) angeboten werden. Die Sortierung liegt bei 25 bis 35 mm bei langen bzw. 25 bis 40 mm bei runden Sorten.
  5. Speisekartoffeln dürfen im Einzelhandel nur in verschlossenen, neuen Verpackungen angeboten werden, auf Wochenmärkten und direkt beim Erzeuger auch lose.
  6. Auf der Verpackung müssen folgende Angaben gut sichtbar auf einem Etikett angebracht sein: - Verkehrsbezeichnung (Speisekartoffeln oder Speisefrühkartoffeln),
    • gesetzliche Handelsklasse (Extra oder I),
    • Kochtyp (festkochend, vorwiegend festkochend, mehlig kochend),
    • Bezeichnung (wenn nicht die übliche Sortierung: Drillinge),
    • Füllgewicht in Kilogramm und Packungspreis (bei "ungeraden" Gewichten Grundpreisangabe),
    • Name und Anschrift des Abpackbetriebes,
  7. Der Gewichtsanteil nicht qualitätsgerechter Kartoffeln darf bei "Klasse Extra" 5 %, bei "Klasse I" 8 % nicht überschreiten. Davon dürfen die Verkaufspackungen aber nur enthalten:
    • fremde Beimengungen (Erde, lose Keime) 1 % bei "Klasse Extra" und 2 % bei "Klasse I",
    • in Packungen von 5 kg und weniger sind diese Beimengungen nicht zulässig,
    • faule, frost- und hitzegeschädigte Knollen bis zu 1 %,
    • Oberflächenschorf nicht über 25 % der Knollenoberfläche,
    • Anteil fremder Sorten nicht über 2 Gewichts-%.

*) Die Knollenform wird gemessen als Quotient von Knollenlänge und -breite multipliziert mit 100: 100 + 5 = rund, 125 + 5 = oval, > 200 = lang.



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